Vereinssatzung

1. Bowling-Sport-Verein 1978 Bamberg und Umgebung e.V.

Satzung
(in der Fassung vom 22.12.1983, zuletzt geändert am 28.05.2019)

§ 1: Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „1. Bowling-Sport-Verein 1978 Bamberg und Umgebung e.V.“.
Er hat seinen Sitz in Bamberg und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bamberg eingetragen.

§ 2: Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied im B.S.L.V. (Bayerischer Landessportverband), in der BBU (Bayerische Bowling Union) und in der DBU (Deutsche Bowling Union).
Desweiteren gehört der Verein dem Stadtverband für Sport in Bamberg an.

§ 3: Vereinszweck
a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der §§ 51-68 der Abgabenverordnung (AO 1977).

Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem B.L.S.V., der BBU und dem für ihn zuständigen Finanzamt an.

Der Vereinszweck besteht in der planmäßigen, der Allgemeinheit dienenden Pflege und Förderung des Bowlingsports.
Dieser wird insbesondere verwirklicht durch:

• die Durchführung sportlicher Veranstaltungen nach der Sportordnung der DBU
• Nachwuchsförderung im Bowlingsport
• Ausbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern

b) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, ausgenommen Aufwandsentschädigungen, über die die Mitgliederversammlung entscheidet.
Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche aus dem Vereinsvermögen.

d) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 4: Mitgliedschaft
a) Mitglied kann jeder werden, der beim Vorstand schriftlich einen Aufnahmeantrag stellt. Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Unterschrift(en) der/des gesetzlichen Vertreter(s).
Die Mitgliedschaft kann aktiv oder passiv sein.
Die Mitgliedschaft kann als Einzel- oder Familienmitgliedschaft beantrag werden.
Die Mitglieder des Vereins können sich in einzelne Clubs zusammenschließen, wobei jeder Club aus mindestens sieben Mitgliedern bestehen muß. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuß zu. Dieser entscheidet dann endgültig. Die Mitgliedschaft ist erworben, wenn die Beitrittserklärung durch Vorstandsbeschluß angenommen ist.

b) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.

Mit dem Ende der Mitgliedschaft im 1.BSV Bamberg erlischt automatisch die Mitgliedschaft in den angeschlossenen Clubs.

Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich.

c) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen weden, wenn:

• es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt.
• es sich gegen das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins vergeht.
• es sich unsportlich oder unehrenhaft verhält.
• es das Ansehen des Vereins oder eines Verbandes, dem der Verein angehört, durch Äußerungen oder Handlungen schädigt oder herabsetzt.
• es sich in sonstiger Weise grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung eines Verbandes, dem der Verein als Mitglied angehört, schuldig macht.

Über den Ausschluß entscheidet der Vereinsausschuß mit Zweidrittelmehrheit. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluß des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet.

Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuß seinen Beschluß für vorläufig vollziehbar erklären.

d) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds ist frühestens nach Ablauf eines Jahres nach dem Ausschluß möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluß entschieden hat.

e) Ein Mitglied kann unter den in c) genannten Voraussetzungen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag vom 60,- € und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden.

f) Einem Mitglied kann unter den in e) genannten Voraussetzungen die Übernahme eines Amtes im Verein auf Zeitraum seiner Mitgliedschaft verwehrt werden.

g) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenem Brief
zuzustellen.

§ 5: Vereinsorgane
Die Vereinsorgane sind:

a) der Vorstand (§6)
b) die erweiterte Vorstandschaft (§7)
c) der Vereinsausschuß (§8)
d) die Mitgliederversammlung (§9)

Das Amt in den jeweiligen Organen ist an eine Mitgliedschaft im 1. BSV geknüpft.

§ 6: Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) besteht aus einem oder mehreren Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichlich durch den /die Vorsitzenden vertreten; jeder ist allein zur Vertretung berechtigt.
Im Innenverhälnis zum Verein gilt, daß der 2. Vorsitzende nur im Falle der Verhinterung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist.

Die Vorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Der Vorstand wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstand im Amt.
Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vereinsausschuß für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.

Zeichenberechtigt in Kassenangelegenheiten mit vereinsinterner Wirkung ist der Vorsitzende Zusammen mit dem Kassier.

Der Vorstand führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig.
Im Innenverhältnis wird bestimmt, daß er Geschäfte bis zum Betrag von 300,- € im Einzelfall ausführen darf.
Im übrigen bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung des Vereinausschusses.

Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied unter Benennung des Beschlußgegenstandes einberufen werden.

Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren.
Diese Protokolle sind für jedes Mitglied jederzeit einsehbar.

§ 7: erweiterte Vorstandschaft
Zu der erweiterten Vorstandschaft gehören neben dem Vorstand

• der Kassier
• der Sport- und Jugendwart
• der Schriftführer

Alle Mitglieder der erweiterten Vorstandschaft werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Wiederwahl ist zulässig.
Die Vorstandschaftsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
Bei Ausscheiden vor Ablauf der Amtszeit gelten die entsprechenden Regelungen unter §6.

Die erweiterte Vorstandschaft fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

§ 8: Vereinsausschuß
Der Vereinsausschuß besteht aus:

a) dem Vorstand (§6)
b) den Mitgliedern der erweiterten Vorstandschaft (§7)
c) den evtl. Clubvorständen

Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand.
Dem Vereinsausschuß stehen insbesondere die Rechte nach § 4a,c,e,f sowie nach §§ 6 und 7 dieser Satzung zu.
Dem Vereinsausschuß können durch die Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen werden.
Im übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist.

Der Vereinsausschuß tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragen.

Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist ein Protokoll zu erstellen.

§ 9: Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.

Eine außerordentliche Versammlung muß stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.

Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt 14 Tage vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zugeben.

Die Einberufung zur einer Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich per Post an jedes Vereinsmitglied.
Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vor Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand einzureichen.

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Ihre Beschlüsse sind für alle Vereinsmitglieder rechtsverbindlich.

Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für 2 Jahre 2 Kassenprüfer, die die Kassenprüfung übernehmen und der Versammlung Bericht erstatten.
Eine Wiederwahl in Folge ist nicht zulässig.

Wahl- und stimmberechtig sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
Sie entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmen.

Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muß schriftlich erfolgen.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 10: Bildung von Clubs
Für die im Verein betriebene Sportart können mit Genehmigung des Vereinsausschusses Clubs (vgl. auch § 4, Buchst. a ) gebildet werden.

Den Clubs steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.

Die Satzung des 1. BSV Bamberg ist auch für die Clubs bindend.

Jeder Club ist verpflichtet, ein jederzeit nachprüfbares Kassenbuch über sämtliche Einnahmen und Ausgaben zu führen. Die Kassenprüfer prüfen diese Bücher auf Veranlassung des Vorstandes einmal im Jahr und geben diesem darüber Bericht ab.

§ 11: Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember).

§ 12: Beiträge
Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages verpflichtet.

Über Höhe der Beiträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung.

Die Beitragspflicht besteht für das ganze Kalenderjahr, auch bei zwischenzeitlichem Ausscheiden aus dem Verein.
Bei Eintritt während eines Jahres können Sonderregelungen getroffen werden.

§ 13: Haftung
Der Verein haftet für Unfälle und sonstige Schäden nur im Rahmen der von ihm über den B.L.S.V. abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.

Der Verein haftet nicht für die zu Training oder Veranstaltungen mitgebrachten Sportgeräte, Kleidungsstücke, Wertgegenstände oder Bargeldbeträge.

§ 14: Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Zur Beschlussfassung ist eine ¾ -Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen. Hierauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.

In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die noch laufenden Geschäfte abwickeln und das evtl. noch vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.

Das nach Auflösung / Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes verbleibende Vermögen ist nach Zustimmung durch die Finanzbehörde dem Bayerischen Jugendring in München mit der Maßgabe zu übergeben, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne deren Satzung zu verwenden.

Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
Satzungsänderungen, die die in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamts.

Unser Verein wurde am 15.06.1978 gegründet und am 14.05.1980 unter VR 512 in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Bamberg eingetragen.